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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

1. Alte Stuckverzierungen, die nur noch teilweise unter Farb- und Lackschichten erkennbar, zum großen Teil aber nur noch zu erahnen sind, befinden sich nicht in gutem Zustand.
2. Dielenböden sind allenfalls dann hochwertig, wenn sie frisch abgezogen sind und insgesamt einen sehr guten Zustand aufweisen.
3. In die Decke eingelassene Decken- spots können grundsätzlich das Merkmal „Aufwändige Deckenverkleidung“ erfüllen; für die Annahme des entsprechenden Positivmerkmals müssen sie
aber in der Mehrzahl der Wohnräume vorhanden sein.
4. Treppenhaus und Eingangsbereich befinden sich dann in überwiegend schlechtem Zustand, wenn der Gesamteindruck eine Renovierungsbedürftigkeit dieser Bereiche nahelegt; ein besonders schlechter Zustand ist dagegen nicht erforderlich.
5. Im Treppenhaus installierte Rauchmelder sind nicht wohnwerterhöhend.
6. Die Anforderungen an die Qualität von Deckenverkleidungen und Bodenbelag sind für Wohnungen in einfacher Wohnlage nicht herabzusetzen; vielmehr findet die Wohnlage nur im Rah- men der Einordnung in das Mietspie-gelfeld Berücksichtigung.

AG Wedding, Urteil – AZ 7 C 69/18 –

Die Vermieterin einer Wohnung im Wedding verlangte von ihrer Mieterin vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2017. Das Amtsgericht Wedding wies die Klage der Vermieterin ab und führte in seinem Urteil zu Merkmalen des Berliner Mietspiegels unter anderem Folgendes aus: „Stuck in gutem Zustand“ setze voraus, dass „sowohl Stuckbänder und Mittelrosetten als auch die Stuckelemente deutlich erkennbar sind“. Da in der Wohnung die Stuckverzierungen unter Farb- und Lackschichten teilweise gar nicht mehr zu sehen und teilweise nur noch zu erahnen waren, wirkten sie sich nach Auffassung des Gerichts nicht positiv aus. Ebenso hielt das Gericht, anders als die Vermieterin, den vorhandenen Dielenboden nicht für wohnwerterhöhend.
Davon könne nämlich allenfalls ausgegangen werden, wenn die Dielen frisch abgezogen und insgesamt in einem sehr guten Zustand wären. Das war hier nicht der Fall. Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung der Vermieterin, dass bei Wohnungen in einfacher Wohnlage geringere Anforderungen an die Qualität von Deckenverkleidungen und Bodenbelägen zu stellen seien. Die Wohnlage sei viel- mehr ausschließlich bei der Einordnung der Wohnung in das entsprechende Mietspiegelfeld zu berücksichtigen. Die Merkmalgruppen der Orientierungshilfe seien dagegen für die unterschiedlichen Wohn- lagen einheitlich zu bewerten. Dagegen meinte das Gericht, dass auch in die Decke eingelassene Deckenspots grundsätzlich eine „aufwändige Deckenverkleidung“ darstellen könnten. Da solche aber nur in Badezimmer und Flur existierten, nicht je- doch in den Wohnräumen, wirkten sie sich hier nicht positiv aus. Das Gericht ging zu- dem davon aus, dass das Negativmerkmal „Treppenhaus und Eingangsbereich in überwiegend schlechtem Zustand“ vor- liegt. Es stellte bei einem Ortstermin fest, dass „der Eingangsbereich insgesamt unsauber, verbraucht und schmutzbeschichtet wirkt“. Daneben registrierte es schadhafte Boden iesen, Risse im Putz mit sichtbaren Ausbesserungen, Verfärbungen und Abplatzungen. Der gesamte Bereich wirke „unsauber und speckig“. Es reicht nach Auffassung des Gerichts für die Annahme dieses Negativmerkmals, „dass der Gesamteindruck eine Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses/ Eingangsbereichs nahelegt“.