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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

1. Dielenböden sind nicht schon dann „hochwertig“ , wenn sie abgezogen und versiegelt sind; abgenutzte und beschädigte Dielen mit breiten Ritzen können diese Anforderung nicht erfüllen.
2. Die Guineastraße in Wedding befindet sich nicht in „bevorzugter Citylage“ , die Wohngegend ist auch nicht aus anderen Gründen wohnwerterhöhend zu bewerten.
3. Kann die Küche nur betreten werden, wenn das Schlafzimmer durchquert wird, liegt ein „schlechter Schnitt“ der Wohnung vor.

AG Wedding, Urteil – AZ 16 C 192/18 –

Die Vermieter einer Wohnung in der Guineastraße im Wedding verlangten von ihrer Mieterin vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2017. Sie bewerteten verschiedene Merkmale der Orientierungshilfe positiv. So vertraten sie die Auffassung, der vorhandene abgezogene Dielenboden stelle einen hochwertigen Bodenbelag im Sinne der Orientierungshilfe dar. Außerdem befinde sich die Wohnung wegen der Nähe zur Seestraße, den nahen Grünanlagen und der guten Verkehrsanbindung in einer positiv zu bewertenden Umgebung. Das Amtsgericht Wedding wies die Klage der Vermieterin ab. Es ließ offen, ob die umstrittene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16.11.2016, 65 S 187/16, wonach auch ein abgezogener und gepflegter Dielenboden hochwertig und damit wohnwerterhöhend sein könne, zutreffend ist. Dielen müssten jedenfalls, „um als wohnwerterhöhend in Betracht gezogen zu werden, zunächst im Zustand so gehoben sein, dass sie überhaupt Parkett gleichkommen, und darüber hinaus noch hochwertigen Anforderungen genügen“ . Dafür reiche es nicht aus, dass sie abgezogen und versiegelt seien, sondern ihr Zustand müsse „noch aktuell einem guten Zustand entsprechen“ . Dies war hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da die Mieterin mit Fotografien belegen konnte, dass die Dielen abgenutzt sind sowie Schäden und breite Ritzen aufweisen.
Das Amtsgericht stellte weiter klar, dass die Umgebung der Guineastraße keine „bevorzugte Citylage“ darstelle und auch sonst keine überdurchschnittliche, positive Bewertung rechtfertige. Die Verkehrsanbindung und die Nähe zu Grünflächen etc. unterscheide die Wohnlage nicht von dem Gros der Berliner Wohnlagen. Dagegen folgte das Gericht der Mieterin, dass wohnwertmindernd ein „schlechter Schnitt“ der Wohnung zu berücksichtigen sei, da die Küche der Wohnung nur betreten werden kann, wenn das Schlafzimmer durchquert wird.