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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

1. Eine Gasetagenheizung aus dem Jahr 1986 begründet die Annahme eines Negativmerkmals.
2. Allein ein neuer Farbanstrich des Gebäudes löst keinen überdurchschnittlich guten Instandhaltungszustand aus.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 19 C 339/17 –

Die Vermieter einer Kreuzberger Wohnung verlangten von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und beriefen sich dabei unter anderem auf den überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand des Gebäudes aufgrund eines gerade erst erfolgten Neuanstrichs der Fassade. Zudem vertraten sie die Auffassung, die aus dem Jahr 1986 stammende Gasetagenheizung stelle kein negatives Merkmal dar, da es sich nicht um eine „Heizanlage“ im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 handele. Dem folgte das Amtsgericht nicht und wies die Zustimmungsklage der Vermieter ab. Dass sich das Merkmal „Heizanlage (…) Einbau/Installation vor 1988“ in der Merkmalgruppe „Gebäude“ befinde, heiße nicht, dass lediglich Heizanlagen, die das ganze Gebäude beheizen, betroffen seien. Auch den angeblich überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand verneinte das Amtsgericht. Hierfür reiche ein Neuanstrich der Fassade nicht aus.