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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietespiegel 2023

Gibt es oberhalb und unterhalb des Waschbeckens sowie teilweise an der Stirnseite der Badewanne keine Wandfliesen, ist die Verfliesung insgesamt unzureichend; dabei spielt es keine Rolle, ob für diese Ausstattung ein baulicher Grund vorliegt.

AG Schöneberg, Urteil vom 29.05.2024 – AZ 11 C 301/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hagen Richter

Eine Vermieterin stritt mit ihrer Mieterin über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens. Uneinigkeit bestand allein über die Frage, ob die Merkmalgruppe 1 (Bad/WC) negativ oder neutral zu bewerten ist. Die Mieterin vertrat den Standpunkt, dass wegen der unzureichenden Verfliesung der Wände im Spritzwasserbereich eine negative Bewertung erfolgen müsse. Die Wand auf der Stirnseite der Badewanne war nur teilweise gefliest, rund um das Waschbecken gab es gar keine Fliesen, stattdessen Verkofferungen, welche gestrichen waren. Außerdem waren die vorhandenen Fliesen an der Badewanne nur ca. 158 cm hoch, vom Badewannenboden gemessen sogar nur ca. 144 cm. Auf Letzteres kam es nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch nicht an. Bereits die teilweise fehlende Verfliesung an der Stirnseite der Badewanne sowie die fehlende Verfliesung oberhalb und unterhalb des Waschbeckens reichte dem Gericht für die Annahme einer „unzureichenden Verfliesung“ . An diesen Stellen verwirkliche sich genau der Nachteil, den das entsprechende Merkmal in der Orientierungshilfe abbilden solle: „An diese Stellen gelangt nämlich regelmäßig Spritzwasser, das schlecht getrocknet werden kann und zu einem Abplatzen der Farbe führen kann“ . Außerdem sei eine gestrichene Wand auch schwerer zu reinigen als ein gefliester Bereich. Ob für diese „Anordnung“ , wie die Vermieterin meinte, ein „bauliches Bedürfnis“ bestanden habe, sei nicht erheblich. Eine entsprechende Ausnahme für derartige Fälle nennt die Orientierungshilfe nicht.