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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und nutzbarer Balkon im Sinn der Spanneneinordnung des Mietspiegels

Auch ein kleiner Balkon mit nur 1 m Tiefe, der sich an einer Hauptverkehrsstraße befindet, ist ein nutzbarer Balkon im Sinn der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel.

AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 01.12.2004 – AZ 3 C 244/04 –

Mieter und Vermieterin stritten um die Wirksamkeit eines Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung. Der Mieter vertrat die Ansicht, das wohnwertmindernde Merkmal "kein nutzbarer Balkon" sei bei der Miethöhe zu berücksichtigen, weil sein Balkon an einer Hauptverkehrsstraße liege, die mit einem Stern (*) für besondere Lärmbelastung gekennzeichnet sei. Die Lärmbelastung mache eine Nutzung des Balkons unmöglich. Die Vermieterin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der 1 m mal 3,88 m große Balkon als groß und geräumig anzusehen und deshalb ein wohnwerterhöhendes Merkmal gegeben sei.

Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin stattgegeben und den Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Balkon zwar nicht - wie von der Vermieterin behauptet - "groß und geräumig", gleichwohl jedoch auf Grund seiner Fläche gut nutzbar wäre.

Die Nutzbarkeit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Balkon zu einer nach dem Mietspiegel als lärmbelastet eingestuften Straße hin gelegen sei. Zum einen werde die von der Straße ausgehende Lärmbelastung bereits in der Merkmalgruppe 5 wohnwertmindernd berücksichtigt und könne auf diese Weise nicht ein weiteres Mal zulasten der Vermieterin angesetzt werden, zum anderen führe auch eine lärmbelastete Straße nicht zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Balkons. Dieser könne vielmehr in Zeiten geringeren Verkehrsaufkommens - z.B. in den Abendstunden, an den Wochenenden oder in der Ferienzeit - genutzt werden. Darüber hinaus führe ein begrünter Balkon zu einem schöneren Ausblick und könne darüber hinaus als zusätzliche Abstellfläche genutzt werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Peter Werchan

Anmerkung:

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Mieters wurde auf Hinweis des Landgerichts zurückgenommen.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 309