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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Frist zur Erhebung der Zustimmungsklage

Die Frist zur Erhebung der Zustimmungsklage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG ist nicht eingehalten, wenn die Klage zwar innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist bei Gericht eingeht, aufgrund eines verspätet eingezahlten Gerichtskostenvorschusses jedoch nicht alsbald zugestellt werden kann. Die Zustimmungsklage ist bereits aus diesem Grund unzulässig.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 11.09.1998 – AZ 3 C 319/98 –

Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete übersandt und zur Zustimmung aufgefordert. Der Mieter stimmte nicht zu. Daraufhin erhob die Vermieterin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung durch Einreichen des Klageschriftsatzes bei Gericht. Eine Klage gilt gem. § 253 ZPO erst dann als erhoben, wenn sie dem Beklagten (durch das Gericht) zugestellt wird. Im Gerichtskostengesetz ist vorgesehen, dass eine Klage erst nach vollständigem Eingang des Gerichtskostenvorschusses bei der Justizkasse an den Beklagten zugestellt werden soll. Nachdem das Gericht die Vermieterin aufgefordert hatte, den notwendigen Vorschuss auf die Gerichtskosten zu überweisen, überwies die Vermieterin drei Wochen später den angeforderten Betrag. Nach Eingang des Vorschusses stellte das Gericht dem Beklagten die Klage zu.

Das Gericht hat die Zustimmungsklage als unzulässig abgewiesen, da es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zustimmungsklage gehört, dass die Klage binnen zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist für den Mieter erhoben wird. Aufgrund der Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO genügt zur Wahrung der Frist, dass der Vermieter die Klage innerhalb dieser Zeit bei Gericht einreicht, wenn sie dem Mieter „demnächst" zugestellt wird. Das Gericht stellt dabei ausdrücklich klar, dass dem Kläger nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift Verzögerungen bei der Zustellung durch das Gericht dann nicht zugerechnet werden sollen, wenn er auf sie keinen Einfluss hat. Haben die Verzögerungen jedoch ihre Ursache in einem nachlässigen Verhalten des Klägers (Vermieters) oder seines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalts), dann wirken sich derartige Verzögerungen zu seinen Lasten aus.

Das Gericht ging davon aus, dass im Allgemeinen eine Frist von zwei Wochen zwischen der Anhängigkeit der Klage (Zeitpunkt des Einreichens bei Gericht) und der Zustellung beim Beklagten als geringfügig anzusehen ist. Da im vorliegenden Fall mehr als drei Wochen zwischen der Zahlungsaufforderung des Gerichts und der Zahlung durch den Vermieter lagen, war die Zustellung nicht mehr „demnächst" erfolgt, so dass das Einreichen der Klage bei Gericht die oben genannte Frist zu Erhebung der Zustimmungsklage nicht mehr wahren konnte und die Klage bereits deshalb als unzulässig abzuweisen war.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Piegeler

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 272