Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Berliner Mietspiegel 2017

Ist das Fenster eines Bads mit WC allenfalls „mit akrobatischem Können“ erreichbar und kann ohne solches nicht geöffnet oder geschlossen werden, liegt das Merkmal „WC ohne Lüftungsmöglichkeit“ vor.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 3 C 181/17 –

Im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens stritten Vermieter und Mieter/innen um die Einordnung des Bads mit WC in einer Altbauwohnung. In der betreffenden Wohnung liegt dieses neben der Küche. Wie häufig in Berliner Altbauten befindet sich zwischen dem Fenster und dem kleinen Bad die von der Küche aus zugängliche Speisekammer mit einer Deckenhöhe von ca. zwei Metern. Der Raum über der Speisekammer war seit Mietvertragsbeginn als Wandschrank mit Türen gestaltet. Ein Zugang zum Fenster wäre daher nur für einen sehr kleinen Menschen möglich gewesen, wenn er vom Badewannenrand in diesen 140 cm tiefen Wandschrank und von dort zum Fenster geklettert wäre. Die Mieter/innen vertraten dementsprechend die Auffassung, dass das negative Merkmal „WC ohne Lüftungsmöglichkeit“ vorliege. Der Vermieter ließ noch während des Zustimmungsprozesses eine Stangenkonstruktion einbauen, die nun die Öffnung und das Schließen eines der beiden Fensterflügel vom Bad aus ermöglicht. Er vertrat die Auffassung, dass es sich hier um einen behebbaren Mangel gehandelt habe, der bei der Berechnung der ortsüblichen Miete nicht berücksichtigt werden könne und den die Mieter/innen zuvor auch nie angezeigt hätten. Dem folgte das Amtsgericht nicht und wies die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter habe erst nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens eine Konstruktion zum Öffnen und Schließen des Fensters errichtet. Dass und in welcher Weise die Mieter/innen „das zuvor unzugängliche bzw. allenfalls mit akrobatischem Können erreichbare Fenster (…) hätten öffnen und schließen können“, habe er nicht dargelegt.


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