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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Berliner Mietspiegel 2017

1. Bereits ein Durchgangszimmer reicht für die Annahme eines „schlechten Schnitts“ der Wohnung.
2. Das negative Merkmal „Heizanlage mit ungünstigem Wirkungsgrad (Einbau/Installation vor 1988)“ ist nicht nur auf Zentralheizungen, sondern auch auf Gasetagenheizungen anzuwenden.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 7 C 369/17 –

Die Mieter/innen einer ca. 198 m² großen 5-Zimmer-Wohnung in Kreuzberg wandten gegen das Mieterhöhungsverlangen ihres Vermieters unter anderem ein, dass die Wohnung einen schlechten Schnitt habe, da das über 40 m² große Wohnzimmer zugleich Durchgangszimmer zum hinteren Flur mit Schlafzimmer und Bad ist. Außerdem stamme die vorhandene Gasetagenheizung aus dem Jahr 1984 und sei daher ebenfalls wohnwertmindernd zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bestätigte die Auffassung der Mieter/innen. Da der Berliner Mietspiegel 2017 als Beispiel für einen schlechten Schnitt nur noch „gefangener Raum und/oder Durchgangszimmer“ nenne, während die vorangegangenen Mietspiegel noch ausdrücklich „mehr als ein“ gefangenes Zimmer verlangten, reiche ein einziges Durchgangszimmer für die Annahme eines schlechten Schnitts nunmehr aus. Auch sei die alte Gasetagenheizung als negatives Merkmal zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Vermieters spreche nicht dagegen, dass es sich um ein Merkmal aus der Merkmalgruppe „Gebäude“ handele. Das Merkmal stelle „vielmehr auf das Alter der Wärmeerzeugungsanlage ab (…), nicht darauf, ob diese nur eine Wohnung oder das gesamte Haus versorgt“ . Gleiches gelte schließlich umgekehrt auch für das Positivmerkmal „moderne Heizanlage“ , eine neu eingebaute Gasetagenheizung sei nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin positiv zu berücksichtigen.