Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach Modernisierung und Eigentümerwechsel (2)

Der Erwerber, der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs.1 MHG erhöhen, auch wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese vor Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind.

KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2000 – AZ 8 RE-Miet 4110/00 –

Mit diesen beiden Rechtsentscheiden hat das Kammergericht unmissverständlich klargestellt, dass ein Vermieterwechsel während oder nach Abschluss der durch den Veräußerer (alter Vermieter) durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen einer Mieterhöhung durch den Erwerber (neuer Vermieter) nicht entgegensteht.

Das Kammergericht begründet seine Erwägungen im Wesentlichen damit, dass der Rechtsgedanke des § 571 BGB den Mieter im Falle des Verkaufes der Wohnung nicht rechtlos stellen wolle. Diese "Mieterschutzbestimmung" solle jedoch nicht dazu führen, dass der Mieter besser stehe, als ohne einen Verkauf. Schließlich verweist das Kammergericht darauf, dass der Vermieter ja auch ohne weiteres ein Mieterhöhungsverlangen gem. § 2 MHG (ortsübliche Vergleichsmiete) stellen könne und hierbei den durch die Modernisierung des Veräußerers bedingten modernisierten Zustand zu Grunde legen dürfe.

Anmerkung:
Diese Rechtsentscheide, die im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung und unserer bisherigen Beratung stehen, sind für alle Gerichte bindend.

Abgedruckt in Das Grundeigentum 2000, 1104 ff.

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 282