Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Zustimmung durch Zahlung

Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete muss nicht schriftlich erfolgen und kann ausnahmsweise auch in der mehrmaligen Zahlung der geforderten Erhöhung gesehen werden.
Hat der Mieter bereits zweimal die erhöhte Miete gezahlt, ist es dem Vermieter zuzumuten, vor Erhebung der Klage abzuwarten, ob der Erhöhungsbetrag auch ein drittes Mal gezahlt wird und damit die Zustimmung des Mieters eindeutig vorliegt.

LG Berlin, Beschluss vom 03.09.2009 – AZ 67 T 139/09 –

Der Vermieter verlangte mit Schreiben vom 23. September 2008 eine ab dem 1. Dezember 2008 erhöhte Miete nach dem Berliner Mietspiegel. Der Mieter behauptete, er habe dem Mieterhöhungsverlangen schriftlich zugestimmt. Der Vermieter bestritt, eine schriftliche Zustimmung erhalten zu haben. Der Mieter hatte pünktlich für Dezember und Januar die verlangte erhöhte Miete gezahlt. Am 22. Januar 2009 erhob der Vermieter gegen den Mieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Nachdem der Mieter zum 5. Februar 2009 ein drittes Mal den geforderten Erhöhungsbetrag gezahlt hatte, ging der Vermieter von einer Zustimmung aus und nahm die Klage zurück. Die Parteien stritten sich anschließend über die angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Beschluss dem Vermieter die Kosten auferlegt. Es führte zur Begründung aus, dass die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht notwendig schriftlich erfolgen müsse, sondern auch durch mehrmalige Zahlung des geforderten Erhöhungsbetrags angenommen werden könne. Wie oft der Mieter gezahlt haben müsse, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten, jedoch gingen manche Gerichte sogar bereits bei der ersten Zahlung von einer Zustimmung aus (sog. konkludentes Handeln). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Mieter bereits zweimal vorbehaltlos die erhöhte Miete gezahlt.
Ob diese beiden Zahlungen bereits ausreichten, um eine Zustimmung unterstellen zu können, ließ das Gericht offen. Nach Eingang
der Februarmiete hatte der Vermieter am 5. Februar 2009 die Klage zurückgenommen, da er selbst davon ausging, dass spätestens mit der dritten Zahlung eine Zustimmung angenommen werden könne. Nach Ansicht des Amtsgerichts wäre es (zudem die Klagefrist noch bis zum 28. Februar 2009 lief) daher für den Vermieter zumutbar gewesen, mit der Klageerhebung bis zum Eingang der dritten Mietzahlung für Februar 2009 abzuwarten, um keine unnötigen Kosten zu verursachen. Die nach Ansicht es Amtsgerichts vorzeitige Klageerhebung des Vermieters hatte zur Folge, dass dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die sofortige Beschwerde des Vermieters gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen. Das Landgericht wies ergänzend darauf hin, dass der Mieter im Mieterhöhungsverlangen zudem nicht ausdrücklich um eine schriftliche Zustimmung gebeten wurde.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann