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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und wohnwerterhöhendes Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum“

Ein abschließbarer Fahrradabstellraum muss zum Abstellen von Fahrrädern geeignet sowie für konditionell durchschnittlich tüchtige Personen mit einem Fahrrad zugänglich sein.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Teilurteil vom 24.06.2015 – AZ 10 C 98/14 –

Seit in den Berliner Mietspiegel das wohnwerterhöhende Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder außerhalb des Gebäudes“ aufgenommen wurde, wundern sich viele Mieter/innen über den diesbezüglichen Erfindungsreichtum ihrer Vermieter. Nischen im feuchten Keller und ähnliche zuvor nicht gebrauchte (und zum Gebrauch ungeeignete) Gebäudebestandteile werden, teilweise nur mit handgeschriebenen Zetteln, zu „Fahrradabstellräumen“ umdeklariert, um ohne jeglichen Investitionsaufwand höhere Mieten erzielen zu können. Einen typischen derartigen Fall hatte nun die Abteilung 10 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu beurteilen: Der Vermieter hatte einen nur schwer zugänglichen Kellerraum mit erheblicher Feuchtigkeit und Schimmelbildung zum Fahrradabstellraum deklariert und machte dies im Rahmen eines Mieterhöhungsprozesses als wohnwerterhöhend geltend. Das Gericht stellte in seinem Urteil hierzu klar: „Wohnwerterhöhend kann insoweit nicht berücksichtigt werden, dass sich im Keller des Hauses ein Fahrradabstellraum befindet. Zum einen ist dieser lediglich über eine steile und auch noch gewendelte Treppe zu erreichen, was die Begehung mit dem Fahrrad sehr erschwert. Zum anderen (…) [herrscht] in dem Raum eine Grundfeuchtigkeit (…), die zumindest bei längerem Verweilen zu Schimmelbildung an den abgestellten Gegenständen führt. (…) Das Gericht ist daher der Auffassung, dass nicht alleine das Vorhandensein eines abschließbaren Raumes wohnwerterhöhend zu berücksichtigen ist, sondern dieser muss auch zum Abstellen von Fahrrädern geeignet sein und einen Zugang mit Fahrrad für einen durchschnittlich konditionell ertüchtigten Bewohner zulassen. “ Es bleibt zu hoffen, dass diese Bewertung der Amtsrichterin nicht nur bei uns, sondern auch bei ihren Kolleg/innen Zustimmung findet.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann