Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Orientierungshilfe
2. Gibt es lediglich in der Küche einen Anschluss für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine, liegt das Merkmal „Geschirrspüler in der Küche nicht anschließbar“ vor.
3. Allein der Anschluss eines Hauses an die Fernwärme rechtfertigt nicht die Annahme des Merkmals „moderne Heizanlage“, vielmehr muss gleichzeitig auch der Wärmetauscher erneuert worden sein.
AG Schöneberg, Urteil vom 16.10.2025 – AZ 2 C 316/22 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann
Ein Vermieter verlangte von seiner Mieterin mit Schreiben vom 27. Juni 2022 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 48,78 Euro ab dem 1. September 2022, welche er mit dem Berliner Mietspiegel 2021 begründete.
Die Mieterin hielt die Mieterhöhung nicht für berechtigt. Das Amtsgericht Schöneberg folgte ihrer Auffassung zu den verschiedenen Merkmalen der Orientierungshilfe teilweise und hielt nur eine Mieterhöhung um 25,74 Euro für begründet. Das Badezimmer der Wohnung bewertete das Gericht neutral. Die nicht eingeflieste Wanne sei nicht „freistehend“, da sie mittels einer Silikonverfugung an die bis ca. 1,60 m Höhe geflieste Wand anschließe. Auch sei die Verfliesung bis zu dieser Höhe ausreichend, da man an ein Bad mit Badewanne nicht eine Dusche als Maßstab heranziehen könne. Dagegen bewertete das Gericht die Küche als negativ, weil es in der Wohnung nur einen Anschluss für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine gibt, welcher sich in der Küche befindet. Dieser werde naheliegenderweise für eine Waschmaschine genutzt, welche Priorität gegenüber einem Geschirrspüler besitze. Dies sei zwar im Mietspiegel nicht ausdrücklich erwähnt, aber offensichtlich, da der Abwasch schneller und einfacher ohne technische Hilfe zu erledigen ist als die Wäsche. Der Waschmaschine komme daher im täglichen Leben eine höhere Bedeutung zu. In der Merkmalgruppe Gebäude folgte das Gericht nicht der Auffassung des Vermieters, es liege das Merkmal „moderne Heizanlage“ (Einbau ab 2003) vor. Zwar wurde das Haus im Jahr 2009 an die Fernwärme angeschlossen, dies allein reiche jedoch für die Annahme des positiven Merkmals nicht; hierfür müsse vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch der Wärmetauscher erneuert worden sein, was der Vermieter nicht dargelegt hatte.

