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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Berücksichtigung von Wohnwertmerkmalen zur Spanneneinordnung (2)

Eine Badewanne, die eine Verblendung aufweist, welche 15 cm über dem Boden endet, ist keine „frei stehende Wanne“. Ein 4 m x 1,5 m großer Balkon ist nicht „groß und geräumig“.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.11.2010 – AZ 15 C 155/10 –

Die Vermieterin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2009. Nachdem die Mieterin lediglich eine Teilzustimmung erteilt hatte, erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Streitig waren einige Merkmale der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung. Im Bad befand sich eine Badewanne mit einer Verblendung, welche ca. 15 cm über dem Boden endete, und zwischen Wanne und Wand befand sich ein 1,5 cm breiter Spalt. Die Mieterin war der Auffassung, damit sei das wohnwertmindernde Merkmal einer frei stehenden Wanne gegeben. Das Amtsgericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass wegen der vorhandenen Verblendung dieses wohnwertmindernde Merkmal nicht vorliegt. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch der Abstand von ca. 1,5 cm zwischen Wanne und angrenzender Wand.

Das Amtsgericht ist entgegen der Meinung des Vermieters der Ansicht, dass ein Balkon mit 1,5 m Tiefe und 4 m Breite nicht „groß und geräumig“ im Sinne der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung ist.
 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 346