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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel bei vereinbarter Bruttokaltmiete (III)

Gibt der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen die in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten als Gewos-Werte an und erklärt im nachfolgenden Prozess, dass es sich dabei um die tatsächlichen Betriebskosten handele, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

AG Charlottenburg, Urteil vom 09.05.2012 – AZ 215 C 24/12 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra M. Goebel 

 

Auch in einem Parallelverfahren wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete ab. Um die Vergleichbarkeit mit dem Berliner Mietspiegel 2011, der Nettokaltmieten ausweist, herzustellen, bezog sich die Vermieterin auch in diesem Erhöhungsverlangen für die angeblich in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten (1,28 Euro/qm) auf „Gewos-Daten und Mietspiegel“. Diese betragen jedoch 1,25 Euro/qm und nicht 1,28 Euro/qm. Im Mieterhöhungsprozess behauptete die Vermieterin dann aber, bei den im Mieterhöhungsverlangen angegebenen Betriebskosten handele es sich um die tatsächlich in der Miete enthaltenen Betriebskosten und legte auch hier die Betriebskostenaufstellung „2010/2011“ vor, die Betriebskosten von 1,28 Euro/qm für das Haus auswies.
Die falsche Angabe im Mieterhöhungsverlangen führte nach Auffassung des Amtsgerichts zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Die Mieter hätten anhand der Angaben im Erhöhungsverlangen die sachliche Berechtigung der Forderung der Vermieterin nicht prüfen können, da die Herkunft des angegebenen Betriebskostenwerts nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Der angegebene Wert ließ sich gerade nicht mit den Gewos-Daten (den Werten aus der Betriebskostenübersicht zum Berliner Mietspiegel) begründen, da es sich ja, wie die Vermieterin selbst behauptete, um die tatsächlichen Kosten handelte.