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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und wohnwerterhöhende Merkmale

Können Mieter einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss nur nach Abschluss eines zusätzlichen Vertrags mit einem Dritten nutzen, liegt kein wohnwerterhöhendes Merkmal nach der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung vor.
Weist ein rundherum geschlossener Hinterhof Außenmaße von 13,50 m auf 18,00 m auf, liegt eine verdichtete Bebauung vor.

LG Berlin, Urteil vom 10.04.2015 – AZ 65 S 476/14 –

Die Vermieterin machte im Rahmen eines Prozesses um eine Mieterhöhung geltend, es liege als wohnwerterhöhendes Merkmal ein rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss vor. Die Mieter könnten die Grundversorgung (Fernsehempfang) kostenlos nutzen und müssten nur für die Nutzung der Rückkanalfähigkeit (Telefon, Internet) einen Vertrag mit dem Kabelbetreiber abschließen. Das Amtsgericht Neukölln und das Landgericht Berlin folgten dieser Auffassung nicht: Wohnwerterhöhend sei nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2013 nur die vollständige Nutzbarkeit des rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses ohne vertragliche Bindung mit einem Dritten. Das Landgericht stellte klar, dass eine andere Auslegung gegen den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Orientierungshilfe nicht möglich sei. Dass dieses Angebot nur bei einer sehr geringen Anzahl von Wohnungen zu finden sein dürfte, spiele keine Rolle.
Außerdem stellte das Landgericht in seinem Urteil klar, dass bei einem rundherum geschlossenen Innenhof mit Randmaßen von 13,50 m auf 18,00 m eine verdichtete Bebauung vorliege, mit den typischen Folgen für das Wohnen wie „z. B. beschränkte bzw. fehlende Aussicht, Belichtung, Einsehbarkeit, Lärmübertragung“ .

Anmerkung:
Erfreulicherweise halten sich das AG Neukölln und das LG Berlin hier an den Wortlaut der Orientierungshilfe: „Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)“.  Anders sieht das z. B. überwiegend das AG Tempelhof-Kreuzberg (MieterEcho Nr. 370/ Oktober 2014).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Fehlhaber