Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und Berücksichtigung wohnwertbildender Merkmale nach der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung

„Hochwertige Fliesen“ dürfen nicht einheitlich weiß sein.
Allein der Anstrich der Fassade vor fünf Jahren rechtfertigt nicht die Annahme eines guten Instandhaltungszustands des Hauses.
Ein schlechter Instandhaltungszustand des Hauses liegt vor, wenn die Kellerwände feucht sind.

AG Schöneberg , Teilurteil vom 12.03.2014 – AZ 103 C 238/13 –

Die Vermieter verlangten vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Da der Mieter nur teilweise zustimmte, klagten die Vermieter auf weitere Zustimmung. Das Amtsgericht Schöneberg vertrat zu den streitigen Merkmalen der Wohnung folgende Auffassung: „Hochwertig“ sind Wand- oder Bodenfliesen nur dann, wenn sie nicht einheitlich (zum Beispiel in der Farbe Weiß) sind, „sondern durch Akzente oder Verzierungen, beispielsweise farbige Bordüren oder Mosaikkacheln, aufgewertet“ sind. Hochwertig seien außerdem Natursteine wie Marmor, Schiefer oder Granit. Das von den Vermietern behauptete Merkmal „überdurchschnittlicher Instandhaltungszustand des Gebäudes“ verneinte das Amtsgericht ebenfalls, da hierfür der Neuanstrich der Fassade im Jahr 2008 nicht ausreiche. Die Fassade selbst, das heißt der Putz, sei nämlich nicht erneuert worden. Dagegen folgte das Amtsgericht der Auffassung des Mieters, dass der Instandhaltungszustand des Gebäudes schlecht sei, weil die Kellerwände des Hauses feucht sind.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge