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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2011 und nicht nutzbarer Balkon

Ein zur Straßenseite gelegener Balkon ist unter Umständen „nicht nutzbar“, wenn sich die Wohnung im 1. OG eines an einer Straße mit sehr hoher Verkehrslärmbelas-tung gelegenen Hauses befindet.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 08.05.2012 – AZ 24 C 208/11 –

Die Vermieterin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine am Mariendorfer Damm gelegene Wohnung. Die Mieterin wandte unter anderem ein, dass das Merkmal „kein nutzbarer Balkon“ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2011 vorliege. Die vorhandenen Balkone seien nicht nutzbar, da es sich beim Mariendorfer Damm um eine Straße mit erheblicher Verkehrslärmbelastung handele. Das Amtsgericht bejahte das Vorliegen dieses Negativmerkmals. Die Balkone der Wohnung könnten nicht „zweckentsprechend, nämlich zum auch längeren Aufenthalt von Menschen in der wärmeren Jahreszeit mit einem gewissen Erholungswert“ genutzt werden. Da auf dem Mariendorfer Damm nicht nur zu Stoßzeiten, sondern auch an Wochenenden und abends ein regelmäßiger Verkehr fließe, sei bei einer Wohnung im ersten Stock von einer erheblichen Lärmbelastung und Luftverschmutzung auszugehen. Das gelte zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Haus nicht nach hinten versetzt sei, sondern nah an der Straße liege. Das Amtsgericht stellte gleichzeitig klar, dass nicht immer von einer Unbenutzbarkeit des Balkons bei einer Lage an einer verkehrslärmbelas-teten Straße auszugehen sei. Vielmehr müsste dies nach den Umständen des Einzelfalls (Geschosshöhe, Entfernung des Hauses zur Straße) beurteilt werden.