Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach Berliner Mietspiegel 2015 und wohnwerterhöhende Merkmale

Ein vorhandener Kaltwasserzähler ist nicht wohnwerterhöhend, wenn die Kosten für Kaltwasser vom Vermieter nicht nach Verbrauch abgerechnet werden.

AG Tempelhof-Kreuzberg,, Urteil vom 19.05.2016 – AZ 8 C 452/15 –

Der Vermieter verlangte die Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete für eine Wohnung in Kreuzberg. Er führte als wohnwerterhöhend unter anderem den in der Wohnung befindlichen Kaltwasserzähler an. Da die Kaltwasserkosten in der Bruttokaltmiete enthalten waren und der Vermieter über sie nicht gesondert abrechnete, verneinte das Gericht das Vorliegen dieses wohnwerterhöhenden Merkmals. Für einen Mieter, der eine Bruttokaltmiete zahle und die Kaltwasserkosten weder ganz noch teilweise nach seinem eigenen Verbrauch zu tragen habe, könne das Vorhandensein eines Kaltwasserzählers den Wohnwert nicht steigern. Dem Mieter entstünde hieraus nämlich keinerlei Nutzen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann