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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel 2013 und Einordnung als Wohnung mit Bad

Auch ein nur 1,31 qm großer Raum ohne Handwaschbecken und WC ist ein „Bad“ im Sinne des Berliner Mietspiegels

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.07.2013 – AZ 20 C 139/13 –

Vermieterin und Mieterin stritten im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens um die Einordnung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel 2013. Die Wohnung verfügt über eine Dusche, welche in die ehemalige Speisekammer neben der Küche eingebaut worden war. Der Raum ist lediglich 1,31 qm groß, weshalb dort kein Platz für die Installation eines Waschbeckens oder WC war. Die Mieterin vertrat die Auffassung, dass es sich insoweit um kein „Bad“ im Sinne des Berliner Mietspiegels handele, da man sich in dem Raum außerhalb der Duschtasse nicht einmal abtrocknen könne, sondern dafür bereits in die Küche treten müsse. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht nicht. Auch in diesem Fall müsse bei der Einordnung der Wohnung vom Vorliegen eines Bads ausgegangen werden, da der Berliner Mietspiegel 2013 als wohnwertmindernde Merkmale „kleiner als 4 qm“  und fehlendes Handwaschbecken nenne. Dies würde jedoch keinen Sinn machen, wenn man bei kleineren Bädern die Eigenschaft „Bad“ verneinen würde.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann