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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei außer Kraft getretener Rechtsgrundlage

Der Mieter ist zur Zustimmung zu einem Erhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB nur verpflichtet, wenn das Erhöhungsverlangen ausreichend begründet ist. Ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine außer Kraft getretene Rechtsgrundlage bezieht (in diesem Falle auf § 2 MHG) und in dem an Stelle der Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttokaltmiete die Zustimmung zu einer Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten verlangt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht.

AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 15.10.2002 – AZ 9 C 282/02 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 298