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Mietrecht

Urteile

Mangelbeseitigungsanspruch bei formularmäßig ausgeschlossener Mitvermietung

Eine vermieterseits gestellte Formularklausel, ausweislich derer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Mietsache vorhandene technische Geräte „als nicht mitvermietet gelten“ ,  schließt Gewährleistungsansprüche des Mieters im Falle eines Defekts der Geräte nicht aus.

LG Berlin II, Beschluss vom 30.06.2024 – AZ 67 S 144/24 –

Quelle: juris

Eine Klausel in einem Mietvertrag enthielt die Regelung, wonach die technischen Geräte der vorhandenen Einbauküche „als nicht mitvermietet gelten“ . Die Küche war bei Anmietung unter anderem mit einem funktionsfähigen Geschirrspüler ausgestattet. Als dieser nach einiger Zeit defekt war, verlangte der Mieter von der Vermieterin erfolglos die Instandsetzung des Geschirrspülers. Auf seine entsprechende Klage auf Mängelbeseitigung verurteilte das Amtsgericht Mitte die Vermieterin zur Instandsetzung. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin feststellte: Da es sich bei der Regelung im Mietvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handle, finde die Unklarheitenregelung des 
§ 305c Abs. 2 BGB Anwendung, wonach Zweifel bei der Auslegung der Klausel zulasten des Verwenders (hier der Vermieterin) gehen. Diese Regelung greife dann ein, wenn eine Klausel zwei oder mehr mögliche Bedeutungen habe; so sei es hier. Nach dem Wortlaut lasse die Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu. Nur eine mögliche Auslegung sei, dass sich die Vermieterin mit der Klausel von ihrer Instandhaltungspflicht freizeichnen wollte. Eine andere mögliche Auslegung sei aber auch, dass für die in der Klausel benannten Gegenstände neben der Grundmiete keine gesonderte Miete geschuldet sei, was Gewährleistungsrechte des Mieters im Falle eines Mangels aber nicht ausschließe.


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