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Mietrecht

Urteile

Mängelbeseitigungsanspruch und Minderungsrecht des Mieters

Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.

BGH Urteil – AZ VIII ZR 99/17 –

Die Mieter/innen einer Wohnung in Bad Homburg verlangten von ihrem Vermieter die Instandsetzung der defekten Gastherme und machten wegen dieses Mangels außerdem Minderungsansprüche geltend. Das Landgericht Frankfurt wies ihre entsprechende Klage ab, da sie die Wohnung gar nicht mehr selbst nutzten, sondern Verwandten zur Nutzung überlassen hatten. Es fehle Ihnen daher das notwendige „Rechtsschutzbedürfnis“. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht und hob das Urteil des Landgerichts auf. Für das Bestehen der Hauptleistungspflicht des Vermieters – Überlassung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch und fortlaufende Erhaltung dieses Zustands – sei es „unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn der Mangel daher subjektiv beeinträchtigt“. Ob die Überlassung der Wohnung an Familienangehörige vertragswidrig sei, könne dahinstehen, solange das Mietverhältnis mangels Kündigung fortbestehe. Ebenso sei von einem Minderungsrecht auszugehen, solange das Mietverhältnis fortbestehe. Auch diesem stehe „die Überlassung der Wohnung an Dritte nicht entgegen“. Die Minderung trete „kraft Gesetzes ein. Daher kann der Vermieter ebenso wie bei der Instandhaltungspflicht nicht mit Erfolg einwenden, der Mieter hätte die Mietsache, auch wenn sie zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich gewesen wäre, doch nicht genutzt“.


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