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Mietrecht

Urteile

Kürzung bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung

Rechnet der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten entgegen der zwingenden Vorschrift der Heizkostenverordnung nicht teilweise nach Verbrauch, sondern vollständig anhand der Wohnfläche ab, dann kann der Mieter den gesamten in Rechnung gestellten Heizkostenbetrag um 15% kürzen.

AG Berlin Köpenick, Urteil vom 22.03.1999 – AZ 12 C 211/98 –

Der Vermieter hatte die Kosten für Heizung und Warmwasser ausschließlich nach der Wohnfläche abgerechnet, obwohl die Wohnung des Mieters mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet war. Daraufhin kürzte der Mieter den gesamten in Rechnung gestellten Heizungsbetrag um 15%. Der Vermieter wollte dem Mieter nur eine Kürzung des Rechnungsbetrages zugestehen, der entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden war. Er vertrat den Standpunkt, soweit auch die Heizkostenverordnung eine Umlage nach der Wohn- oder Nutzfläche vorsieht, er demnach aufgrund der Heizkostenverordnung zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung berechtigt gewesen sei, dürfe der Mieter diesen Teil der Abrechnung auch nicht kürzen. Der Mieter wollte den gesamten Betrag um 15% kürzen und reichte insoweit Zahlungsklage beim Amtsgericht ein.

Das Amtsgericht Köpenick gab dem Mieter recht. Es sprach dem Mieter ein Kürzungsrecht auf den gesamten vom Vermieter in Rechnung gestellten Heizkostenbetrag zu. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlauts des § 12 der Heizkostenverordnung aus dem Zusammenhang, dass der Vermieter angehalten werden soll, durch verbrauchsabhängige Abrechnung zum Energiesparen beizutragen. Dies soll durch eine pauschale Kürzungsmöglichkeit für den Mieter sanktioniert werden. Der Mieter ist daher zu einer generellen Kürzung der für Warmwasser und Wärme in Rechnung gestellten Beträge berechtigt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ingo Kruppa

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 279