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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch verspätete Zahlung des Jobcenters

Stellt ein Mieter, der seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, einen notwendigen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen verspätet, liegt zwar ein Verschulden hinsichtlich der sodann vom Jobcenter zu spät bewirkten Zahlung der Miete vor. Dieses rechtfertigt jedoch nicht in jedem Fall eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.01.2018 – AZ 10 C 11/17 –

Der Mieter einer Kreuzberger Wohnung erhielt mit Schreiben seines Vermieters vom 21. Dezember 2016 die fristlose sowie gleichzeitig die fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsrückständen. Die Miete für Dezember 2016 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt, darüber hinaus bestand ein Rückstand für November 2016 in Höhe von 16,85 Euro sowie Rückstände für Forderungen aus Betriebskosten. Der Gesamtrückstand überstieg für zwei aufeinander folgende Termine eine Monatsmiete, was einen Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die zu spät vom zuständigen Jobcenter bewirkte Zahlung für Dezember 2016 hatte ihre Ursache darin, dass der Mieter, der seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt, den notwendigen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen ab 1. Dezember 2016 erst wenige Tage vorher gestellt hatte. Das Jobcenter zahlte die Miete für Dezember einen Tag nach Zugang der Kündigung am 22. Dezember 2016. Innerhalb der zweimonatigen Schonfrist ab Zustellung der Räumungsklage wurden auch alle weiteren Rückstände, die aus offenen Betriebskostenforderungen resultierten, ausgeglichen. Da die fristlose Kündigung damit unwirksam wurde, hatte das Amtsgericht nur noch über die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu entscheiden. Das Amtsgericht stellte klar, dass ein Zahlungsverzug, der sogar die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt, eine Pflichtverletzung im Sinne von § 573 BGB für eine ordentliche Kündigung darstellen kann. Diese sei auch schuldhaft, da der Mieter den nötigen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen beim Jobcenter erst wenige Tage vor Fälligkeit der Dezembermiete gestellt hatte. Die Pflichtverletzung sei hier aber nicht so erheblich gewesen, dass sie eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Die Miete für Dezember 2016 sei bereits am Tag nach der Kündigung beim Vermieter eingegangen. Die Verzögerung habe zwar auch auf der verspäteten Antragsstellung des Mieters, daneben aber auch auf einer verzögerten Bearbeitung des Jobcenters beruht. Die weiteren, innerhalb der Schonfrist ebenfalls beglichenen Rückstände resultierten aus Erhöhungen der Betriebskostenvorschüsse und Betriebskosten-Nachforderungen und seien auch von ihrer Gesamthöhe nicht geeignet, eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Pflichtverletzung zu begründen. Die Räumungsklage des Vermieters wurde daher abgewiesen.