Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Eigenbedarfs und wegen verweigerten Zutritts zu den Mieträumen

1. Die Absicht, ein vermietetes Haus abzureißen und durch ein neues zu er- setzen, kann eine Eigenbedarfskündi- gung nicht begründen.
2. Erklärt der Vermieter bei einem ver- einbarten Besichtigungstermin, Fo- tos des gesamten Hauses machen zu wollen, muss die Mieterin des Hauses dies nicht dulden und kann daher den Beauftragten des Vermieters den Zutritt verweigern.

AG Spandau, Urteil – AZ 5 C 377/18 –

Ein vermietetes Haus in Spandau wurde im Jahr 2016 verkauft. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 sprach der neue Vermieter gegenüber der seit 1989 dort wohnenden Mieterin eine „Eigenbedarfskündigung“ aus, welche er damit begründete, dass er das Haus abreißen und durch ein neues Haus ersetzen wolle. Außerdem forderte er bereits im August 2018 von der Mieterin, seiner Ehefrau und einem Architekten den Zutritt zum Grundstück und zum Haus zu gewähren, was die Mieterin verweigerte. Nach einem Wasserrohrbruch im Bereich der Gartenbewässerungsanlage kam es schließlich nach mehreren gescheiterten Terminvereinbarungen zu einem Besuch der Ehefrau des Vermieters mit einem Architekten am 19. April 2018. Nachdem diese während der Besichtigung angekündigt hatten, das gesamte Haus fotografieren zu wollen, was die Mieterin verweigerte, endete dieser Termin vorzeitig. Der Vermieter, der die Mieterin bereits vorher wegen angeblich verweigerten Zutritts zu dem Haus abgemahnt hatte, kündigte darauf das Mietverhältnis mit Schreiben vom 7. Mai 2018 frist- los. Seine Räumungsklage wurde jedoch vom Amtsgericht Spandau abgewiesen. Der Vermieter habe nach den Angaben in seinem Kündigungsschreiben vom 10. Dezember 2016 das an die Mieterin vermietete Haus nicht selbst nutzen, sondern vielmehr abreißen und durch einen Neubau ersetzen wollen. Damit sei die Eigenbedarfskündigung unbegründet. Entgegen der Auffassung des Vermieters habe dieser auch nicht das Recht, den Zustand der vermieteten Räume periodisch ohne besonderen Anlass zu besichtigen. Den ursprünglichen, ohne nähere Begründung geltend gemachten Besichtigungswünschen musste die Mieterin daher nicht nachkommen. Nach Meldung des Schadens an der Gartenbewässerungsanlage bestand zwar ein Grund zur Besichtigung dieses Schadens und der damit in Verbindung stehenden Anlagen. Fotografien dürfe „der Vermieter jedoch ohne Zustimmung des Mieters nur fertigen, wenn diese zur Beseitigung von Schäden oder zur Beweissicherung erforderlich“ seien. Nachdem die Ehefrau des Vermieters an- gekündigt hatte, das gesamte Haus fotografieren zu wollen, musste die Mieterin daher am 19. April 2018 den Zutritt zum Haus nicht gewähren.


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