Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Eigenbedarfs und Härteeinwände des Mieters

Eine schwere Erkrankung oder körperliche bzw. geistige Behinderung eines Mieters kann das berechtigte Interesse der wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieterin an einer Räumung überwiegen, wenn erhebliche gesundheitliche Nachteile für den Mieter im Fall einer Beendigung des Mietverhältnisses mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

AG Mitte, Urteil – AZ 124 C 57/17 –

Im Jahr 2015 wurde die 1-Zimmer-Wohnung verkauft, in der der betreffende Mieter seit 1991 lebt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2016 kündigte die neue Vermieterin das Mietverhältnis, weil sie selbst in die Wohnung einziehen wolle. Nach Anhörung der Vermieterin und mehrerer von ihr als Zeugen benannter Familienangehöriger kam das Amtsgericht Mitte zu der Überzeugung, dass der vom Mieter bestrittene Wunsch der Vermieterin, die Wohnung künftig selbst zu nutzen, tatsächlich vorliegt und plausibel ist. Allerdings hatte der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die Kündigung Härtegründe geltend gemacht. Das Versorgungsamt hatte eine Behinderung von 70 Grad sowie eine „erhebliche Gehbehinderung“ und „die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ festgestellt. Das Amtsgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Mieters. Dieser stellt unter anderem eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Erkrankung des Gehirns, Epilepsie, eine depressive Symptomatik und einen Verdacht auf primäre Persönlichkeitsstörung fest. Der Mieter brauche eine feste Struktur und feste Abläufe und finde sich nur in der gewohnten Umgebung zurecht. Die im Falle eines Räumungsurteils zu erwartenden Verschlimmerungen seiner Erkrankungen seien auch nicht durch begleitende ärztliche Maßnahmen abzufedern. Das Gericht war daher überzeugt, dass in diesem Fall die Auswirkungen einer Räumungsverurteilung „weit über diejenigen negativen Folgen hinaus (gingen), die typischerweise bei einem von einer Räumung betroffenen Mieter eintreten“. Die vom Gericht in solchen Fällen vorzunehmende Abwägung des „Bestandsinteresses des Mieters gegen das Erlangungsinteresse des Vermieters“ fiel daher zu Gunsten des Mieters aus. Zwar stelle das Anliegen der Vermieterin, die Wohnung selbst zu nutzen, „ein berechtigtes, nachvollziehbares und gewichtiges Interesse im Rahmen der Ausübung ihrer eigentumsrechtlichen Befugnisse dar“. Dieses überwiege aber nicht das sowohl auf das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Besitzrecht als auch auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit gestützte Interesse des Mieters am Erhalt seiner Wohnung, „die für ihn und sein psychisches Gleichgewicht sowie in der Folge auch seine körperliche Verfassung aufgrund der besonderen Einzelfallumstände von zentraler Bedeutung ist“. Bei der Abwägung war nach Auffassung des Amtsgerichts auch zu berücksichtigen, dass es der jungen berufstätigen Vermieterin wesentlich leichter fallen dürfte, eine alternative Wohnung in Berlin zu mieten, als dem Mieter. Dieser ist auf Sozialleistungen angewiesen, weshalb es angesichts der Wohnungsmarktlage in Berlin, insbesondere im Niedrigpreissegment, fraglich sei, ob es ihm – unabhängig von seiner gesundheitlichen Situation – möglich wäre, eine zumutbare Ersatzwohnung zu beschaffen. Ob deshalb ein gesonderter weiterer Härtegrund vorlag, ließ das Gericht offen. Jedenfalls führe aber auch diese Situation zu einer deutlichen Benachteiligung des Mieters gegenüber der Vermieterin, was das Gericht im Rahmen seiner Abwägung zu Gunsten des Mieters berücksichtigte.


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