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Mietrecht

Urteile

Kündigung wegen Eigenbedarfs

1. Begründet ein Vermieter seine Kündigung wegen angeblichen Eigenbedarfs damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen aus seiner bisherigen, im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung in die gekündigte Wohnung im ersten Obergeschoss umziehen muss, und legt er lediglich ein ärztliches Zeugnis vor, welches aus der Zeit vor Vermietung der gekündigten Wohnung stammt und dieselben Erkrankungen nennt, auf die er sich in seiner Kündigung bezieht, so muss er darlegen und beweisen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mietvertragsabschluss erheblich verändert hat.
2. Begründet der Vermieter seinen Eigenbedarf zusätzlich damit, dass er mit seinem in Hamburg lebenden Ehemann perspektivisch zusammenleben möchte und dafür die gekündigte Wohnung mit der Nachbarwohnung zusammenlegen will, handelt es sich insoweit um eine unzulässige Vorratskündigung, wenn die Eheleute noch gar keine konkreten Pläne für Umbau und gemeinsame Nutzung der Wohnung darlegen können.

AG Schöneberg, Urteil vom 25.07.2025 – AZ 5 C 5066/24 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hagen Richter

Der Eigentümer einer Immobilie in Hamburg, einer Wohnung in der Fritz-Reuter-Straße sowie zweier nebeneinander liegender Wohnungen im ersten Obergeschoss im Dahlemer Weg vermietete im Juli 2022 ein möbliertes Zimmer der einen 2-Zimmer-Wohnung im Dahlemer Weg. Das zweite Zimmer hatte er Anfang Oktober 2023 bis Ende 2024 einem weiteren Mieter überlassen. Er selbst bewohnte die im vierten Obergeschoss liegende Wohnung in der Fritz-Reuter-Straße. Nachdem er dem Mieter des möblierten Zimmers zunächst im September 2023 wegen einer angeblichen Benutzung des nicht an ihn vermieteten Zimmers gekündigt hatte, kündigte er mit Schreiben vom 25. November 2023 sowie erneut mit Schreiben vom 4. Juni 2024 wegen Eigenbedarfs.Zur Begründung führte er aus, dass er unter anderem an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz und Bluthochdruck leide und nicht länger in der im vierten Obergeschoss liegenden Wohnung leben könne. Als weitere Begründung seines Eigenbedarfs behauptete er, mit seinem bisher in Hamburg (in einer ebenfalls ihm gehörenden Wohnung gegen Mietzahlung) wohnenden Ehemann zusammenziehen zu wollen. Zwischenzeitlich nutze er die Wohnung mit. Er beabsichtige, die von dem Mieter derzeit mitbewohnte Wohnung mit der auf der anderen Seite auf gleicher Etage liegenden Wohnung zusammenzulegen, sodass aus zwei Zweizimmerwohnungen eine Vierzimmerwohnung entstünde, in der er und sein Ehemann dann ihren Lebensabend verbringen könnten.

Seine Räumungsklage wurde vom Amtsgericht Schöneberg abgewiesen. Zum Beleg für seine Erkrankung, welche einen Umzug in eine im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung erforderlich machen sollte, hatte er lediglich einen Arztbrief aus dem April 2022 vorgelegt. Aus diesem ging jedoch nur hervor, dass er Medikamente verordnet bekam und ohne weitere Empfehlungen hinsichtlich eingeschränkter Belastbarkeit aus dem Krankenhaus entlassen worden war. Da er erst im Juli 2022 einen Mietvertrag mit dem nun gekündigten Mieter abgeschlossen hatte, reichte dies dem Gericht nicht aus. Der Vermieter hatte lediglich – ohne irgendwelche Belege hierfür vorzulegen – pauschal behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert habe. Auch der angebliche Plan, mit seinem Ehemann in die gekündigte, mit der Nachbarwohnung zusammengelegte Wohnung einziehen zu wollen, war nach Einschätzung des Gerichts noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen zu können. Der als Zeuge vernommene Ehemann konnte keinen konkreten Zeitplan nennen oder angeben, ob der Vermieter auch in dieser Wohnung künftig Miete von ihm verlangen würde, so wie bisher für die Wohnung in Hamburg. Das Gericht ging daher von einer „Vorratskündigung“ aus, welche nicht zulässig ist.

Nach Auffassung des Gerichts hatte auch die Kündigung vom November 2023 wegen eines angeblichen Vertragsverstoßes des Mieters das Mietverhältnis nicht beendet. Zum einen hatte der Vermieter nicht ausreichend darlegen können, dass es einen solchen Verstoß überhaupt gegeben hatte, zum anderen hätte lediglich ein erneuter solcher Verstoß nach einer Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen können.


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