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Mietrecht

Urteile

Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind keine umlagefähigen Betriebskosten

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

BGH Urteil vom 11.05.2022 – AZ VIII ZR 379/20 –

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache über die bis dahin von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage zu entscheiden, ob die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten umgelegt werden können. Eine Vermieterin hatte ihren Mietern nach dem (gesetzlich vorgeschriebenen) Einbau der von ihr angemieteten Rauchwarnmelder die Mietkosten als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV in Rechnung gestellt. Sie machte geltend, dass es sich insoweit um einen den Regelungen zur Umlage von Mietkosten für Wasserzähler vergleichbaren Fall handele. Außerdem sei die Umlage der Mietkosten für die Mieter auch nicht belastender als alternativ die Umlage der Anschaffungskosten solcher Geräte als Modernisierung. Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Nach der Betriebskostenverordnung wären Kosten der Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht umlagefähig. Es ließe sich daher mit dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers nicht vereinbaren, „wenn man die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte – Miete von Rauchwarnmeldern demgegenüber als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete“ . Anderenfalls könne der Vermieter die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten umgehen. Bei den in der Betriebskostenverordnung vom Verordnungsgeber ausdrücklich genannten „Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern“ handele es sich um Ausnahmetatbestände. Dieser Ausnahmecharakter verbiete es, auch andere als die in der Verordnung genannten Mietkosten für Betriebsmittel als umlagefähig zu behandeln. Auch aus dem Umstand, dass bestimmte dem Vermieter entstandene Anschaffungskosten unter den in § 559 ff. BGB geregelten Voraussetzungen als Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden können, könne nicht gefolgert werden, dass die anstelle solcher Anschaffungskosten anfallenden Mietkosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Ob der Mieter mit der Umlage der Mietkosten als Betriebskosten besser oder schlechter gestellt würde als im Falle der Abwälzung der Anschaffungskosten als Modernisierung, sei dabei nicht relevant.