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Mietrecht

Urteile

Kosten bei vorzeitig erhobener Räumungsklage

Wird dem Mieter wegen eines berechtigten Mietrückstands fristlos gekündigt, so kann dem Vermieter gleichwohl die Kostenlast für die unverzüglich darauf erhobene und anschließend erledigte Räumungsklage auferlegt werden, wenn der Mieter die Räume innerhalb der so genannten "Ziehfrist" zurückgibt.

LG Berlin, Urteil vom 24.02.2005 – AZ 67 T 17/05 –

Der Vermieter hatte wegen Mietrückstands auf Zahlung des rückständigen Betrags geklagt und mit der Zahlungsklage zugleich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen.

Nachdem der Mieter innerhalb eines Monats ausgezogen und der Rechtsstreit - bezogen auf die Räumungsklage - erledigt war, stritten sich die Parteien um die (anteiligen) Kosten der Räumungsklage.

Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass der Mieter keinen Anlass für die Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegeben habe und aus diesem Grund die (anteiligen) Kosten der Räumungsklage dem Vermieter aufzuerlegen seien. Der Mieter habe die Wohnung innerhalb einer so genannten "Ziehfrist" zurückgegeben. Diese Frist sei dem Mieter zuzubilligen und beruhe auf der Überlegung, dass auch ein auszugswilliger Mieter zunächst gewisse Vorkehrungen treffen müsse, um kurzfristig eine neue Unterkunft zu organisieren. Das Gleiche gelte für einen Mieter, der den Räumungs- und Herausgabeanspruch dadurch abwenden wolle, dass er seine Mietrückstände vollständig tilge. Auch dieser Mieter müsse sich unter Umständen die finanziellen Mittel hierzu möglicherweise erst beschaffen. Erst nach dem Ablauf der so genannten "Ziehfrist", die im vorliegenden Fall ca. einen Monat betrug, könne der Vermieter mit einiger Gewissheit abschätzen, ob es erforderlich sein werde, den bestehenden Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtlich durchzusetzen. Da der Vermieter bereits innerhalb der so genannten "Ziehfrist" Räumungsklage erhoben hatte, wurden ihm die hierdurch entstandenen (anteiligen) Kosten auferlegt.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jasmina Trogrlic

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 310