Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Keine Richtwerte für überhöhten Wohnbedarf

a) Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfGE 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; NJW 1994, 995; NJW 1995, 1480, 1481; NJW-RR 1999, 1097, 1098).
b) Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, - 2 - 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.).
c) Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.
d) Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen.

BGH Urteil vom 04.03.2015 – AZ VIII ZR 166/14 –

Der Bundesgerichtshof urteilte in dieser grundlegenden Entscheidung, dass der Vermieter grundsätzlich sehr frei ist in der Entscheidung, wie viel Wohnfläche er für sich oder einen nahen Angehörigen, für welchen er den Eigenbedarf geltend macht, für angemessen hält. Im konkreten Fall wollte der Vermieter eine 125–135 qm große Wohnung seinem 22-jährigen studierenden Sohn überlassen. Dieser wollte zu Hause ausziehen, einen eigenen Hausstand gründen und die Wohnung gemeinsam mit einem Freund nutzen.   

Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage des Vermieters abgewiesen, da es meinte, ein von einer alleinstehenden Person mit geringen Einkünften, insbesondere einem Studenten oder Auszubildenden, beanspruchter Wohnbedarf von etwa 100 qm sei bereits unangemessen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte das Landgericht damit den weiten Ermessensspielraum des Vermieters „bei der Bedarfsbemessung“ nicht berücksichtigt, weshalb er das Urteil des Landgerichts aufhob. Ab welcher Fläche pro Person ein „weit überhöhter“ Wohnbedarf vorliegt, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls könnten die Gerichte aber ihre eigenen Vorstellungen, welche Wohnungsgröße für wen und für welchen Zweck angemessen sei, nicht einfach den Vorstellungen des Eigentümers entgegenstellen.


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