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Mietrecht

Urteile

Keine Mieterhöhung durch Anschluss an Fernwärme anstatt einer Gasetagenheizung

Der geplante Austausch einer Gasetagenheizung und der Anschluss einer Wohnung an Fernwärme stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar. Soweit der Mieter diese Maßnahme geduldet hat, berechtigt sie den Vermieter nicht zur Erhöhung des Mietzinses gemäß § 3 MHG (nunmehr § 559 BGB).

LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2002 – AZ 316 S 136/01 –

Der Vermieter hatte die vorhandene Gasetagenheizung gegen einen Fernwärmeanschluss ausgetauscht und verlangte wegen der hierfür aufgewendeten Kosten vom Mieter eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG (nunmehr § 559 BGB).

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Maßnahme (für den Fall dass es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie handeln sollte) gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoße. Nach diesem Gebot müssten unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen unterbleiben. Der Beurteilungsmaßstab richte sich nach dem Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsmieters.

Zwar brauche die Maßnahme für den einzelnen Mieter nicht rentabel zu sein, es genüge vielmehr wenn sie für die Gesamtheit der betroffenen Mieter in einem vertretbaren Kosten-Nutzungsverhältnis stehe. Für den betroffenen Mieter führte diese Maßnahme unstreitig zur Erhöhung der Heizkosten. Die Vermieterin konnte im Prozess nicht vortragen, dass sich die Kosten für Heizenergie bei anderen Mietern reduziert hätte, so dass das Gericht davon ausging, dass mit dieser baulichen Maßnahme die Kosten insgesamt nur erhöht wurden und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei.

Darüber hinaus vertrat das Landgericht Hamburg (anderes als LG Berlin GE 1988, 731) die Ansicht, dass der Austausch einer Gasetagenheizung durch einen Anschluss der Wohnung an Fernwärme bereits dem Grunde nach keine Modernisierungsmaßnahme sei, weil sie nicht zu einer Wohnwertverbesserung führe. Grundsätzlich habe eine Gasetagenheizung für den Mieter den entscheidenden Vorteil, dass er diese entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen steuern und ggf. auch außerhalb der eigentlichen Heizperiode in Betrieb nehmen könne.

Abgedruckt in WuM 2000, 375