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Mietrecht

Urteile

Keine Duldung einer Modernisierung bei fehlerhafter Ankündigung

Der Austausch von Nachtspeicheröfen gegen eine Gasetagenheizung stellt eine prinzipiell duldungspflichtige Modernisierung dar.
Eine Modernisierungsankündigung wegen eines geplanten Einbaus einer Gasetagenheizung muss auch die Angabe enthalten, in welchen Räumen welche Heizkörper installiert werden sollen.
Unzureichende   Angaben  in   einer  Modernisierungsankündigung zu Art und Umfang der geplanten Maßnahmen können nicht im Rahmen des Rechtsstreits um die Duldung  der  Modernisierung  nachgeholt werden.

AG Berlin Mitte, Urteil vom 23.01.2013 – AZ 21 C 302/12 –

Die Wohnung des Mieters wird mit zwei Elektronachtspeicheröfen in Wohn- und Schlafzimmer beheizt. Die Warmwasserversorgung erfolgt über eine Gastherme. Im April 2012 kündigte der Vermieter an, die Nachtspeicheröfen und die Warmwasserversorgung durch eine Gasetagenheizung mit Kombi-Therme und Heizkörpern in den Wohnräumen zu ersetzen. Da der Mieter die Maßnahmen ablehnte, verklagte ihn der Vermieter auf Duldung der Maßnahme, die laut Klageantrag auch den Einbau eines Handtuchhalterheizkörpers im Bad und eines Heizkörpers in der Küche sowie die Installation einer zentralen Raumtemperaturregelung im Flur umfassen sollte. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage ab und stellte Folgendes klar: Entgegen der Auffassung des Mieters sorge der Ersatz einer Nachtspeicherheizung durch eine Gasetagenheizung für eine Wohnwerterhöhung und sei auch eine Maßnahme zur Einsparung von Primärenergie. Dagegen genüge die Modernisierungsankündigung des Vermieters nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb der Mieter die Maßnahme nicht dulden müsse. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, dass der Vermieter in seiner Ankündigung jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahme mitteile, der Klageantrag des Vermieters ging jedoch weit über die Ankündigung hinaus, in welcher beispielsweise von Heizkörpern in Küche und Bad oder einem Raumtemperaturregler keine Rede war. Dass diese Informationen in der Klageschrift nachgereicht wurden, nützte dem Vermieter nichts, da die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen einheitlich erfolgen muss, also nicht nachgebessert werden kann.Anmerkung: Das Beispiel zeigt, dass es sich lohnen kann, jede Modernisierungsankündigung in einer unserer Beratungsstellen prüfen zu lassen. Selbst wenn man sich (eventuell zu Recht, beispielsweise bei Austausch einer Ofen- gegen eine Zentralheizung) sicher ist, dass der Vermieter im Prinzip die Duldung der angekündigten Maßnahme erzwingen kann, weisen die Modernisierungsankündigungen häufig gravierende Mängel auf und lösen deshalb keine Duldungspflicht aus.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams


Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Infoschrift Modernisierung (www.bmgev.de/mietrecht/infoschriften.html).