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Mietrecht

Urteile

Installation von Videokameras im Eingangsbereich des Hauses

Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Mieter eine Videokamera (oder eine wie eine funktionstüchtige Videokamera aussehende Attrappe) im Hauseingangsbereich vor der Hauseingangstür und über dem Klingeltableau des Hauses anzubringen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 14 C 517/14 –

Die Vermieterin eines Mietshauses in Kreuzberg ließ im Hauseingangsbereich vor der Eingangstür und über dem Klingeltableau eine Videokamera bzw. eine Attrappe einer Videokamera anbringen. Zusätzlich wurde ein Schild angebracht mit der Aufschrift „Dieses Objekt wird per Video überwacht“ . Eine Mieterin war damit nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Anlage, was die Vermieterin mit dem Verweis darauf verweigerte, dass es sich zum einen um eine Attrappe handele, zum anderen seien dadurch die Beschädigungen durch Vandalismus im Haus erheblich zurückgegangen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verurteilte die Vermieterin jedoch zur Beseitigung der Anlage bzw. der Attrappe. Die Installation von Kameras, mit welchen die gezielte Überwachung der Benutzer eines Grundstückszugangs erfolgen kann, stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nutzer dar. Dies gelte auch für den Fall, dass es sich, wie von der Vermieterin behauptet, nur um eine Attrappe handele. Es werde durch eine solche nämlich bei der Mieterin und ihren Besuchern der Eindruck erweckt, „dass jede ihrer Bewegungen im Eingangsbereich kontrolliert und dokumentiert wird, zumal hier zusätzlich noch im Eingangsbereich das Schild ‚Dieses Objekt wird per Video überwacht’ angebracht worden ist. Hierdurch wird ein ‚Überwachungsdruck’ erzeugt, der bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob Videoaufzeichnungen tatsächlich erfolgen, dass sich die Klägerin (= die Mieterin, die Redaktion) in ihrem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und demzufolge unbefangen bewegen kann“ . Das Gericht ging hier auch nicht davon aus, dass ausnahmsweise „ganz überwiegende Interessen“ der Vermieterin an der Installation des Gerätes vorlägen, welche den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieterin rechtfertigen könnten. Allein die allgemeine Behauptung der Vermieterin, es sei zuvor im Eingangsbereich „vermehrt zu Sachbeschädigungen gekommen“ , reiche hierfür nicht aus.