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Mietrecht

Urteile

Installation einer Videoüberwachungsanlage und Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Die nachträgliche Installation einer Video-überwachungsanlage im Eingangsbereich eines Wohnhauses bedarf der Zustimmung aller Mieter.

AG Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012 – AZ 19 C 166/12 –

Die Mieterin bewohnt seit 1981 eine Wohnung im Bayerischen Viertel. Im März 2012 installierte die Vermieterin im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlage mit Kameras an den Hauswänden und im Foyer. Die Mieterin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die der Vermieterin untersagte, das Haus mittels dieser Anlage zu überwachen. Der  Widerspruch der Vermie-terin hatte keinen Erfolg, das Amtsgericht Schöneberg hielt mit Urteil vom 8. Juni 2012 die einstweilige Verfügung aufrecht. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Anlage nur mit Zustimmung aller Mieter installiert werden dürfe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kameras tatsächlich in Betrieb seien, denn bereits eine Attrappe einer Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich würde einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter darstellen, welchen sie nicht dulden müssen. Ein nicht hinnehmbarer „Überwachungsdruck“ entstehe nämlich unabhängig davon, ob eine solche Kamera tatsächlich laufe. Die Mieterin könne sich in ihrem Privatbereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen, auch was die Frequenz und Dauer empfangener Besuche angehe. Die Vermieterin konnte sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht darauf berufen, dass die Überwachungsanlage wegen der besonderen Gefährdung anderer Mieter im Haus (unter anderem Botschaftsangehörige) erforderlich wäre. Wenn sie Mietverträge mit besonders gefährdeten Mietern abschließe, müsse die Vermieterin diese gegebenenfalls rechtzeitig darauf hinweisen, dass ihren besonderen Sicherheitsverlangen nicht nachgekommen werden könne.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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