Mietrecht
Urteile
Installation einer Videokamera im Haus durch Vermieter
Das geschützte Persönlichkeitsrecht der Mieter ist nicht erst dann betroffen, wenn ihre jeweiligen Wohnungseingangstüren im Blickfeld überwachender Videokameras liegen, sondern bereits dann, wenn die Auf- oder Zugänge innerhalb des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks überwacht werden.
AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 10.05.2000 – AZ 12 C 69/00 –
Im zu entscheidenden Fall war es acht mal zu Schmierereien an den Wänden im Durchgang zu ersten Hof der Anlage gekommen. Des weiteren wurde insgesamt zweimal der Gartenzaun mit einem Bolzenschneider durchtrennt. Auf Grund dieser Vorfälle hatte der Vermieter auf dem Grundstück mehrere Videokameras installieren lassen, um den Eingangsbereich des Hauses sowie den Garten überwachen zu können. Ebenso ließ er Hinweisschilder anbringen mit dem Inhalt "Achtung Videoüberwachung". Die Mieter als Kläger machten geltend, dass sie sich pausenlos beobachtet fühlten, sobald sie ihre Wohnung verließen. Es sei nicht auszuschließen, dass die von den Kameras aufgenommenen Bilder gespeichert würden. Vor diesem Hintergrund machten die Mieter wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes einen Anspruch auf Entfernung der Videokameras und auf Unterlassung der erneuten Installation solcher Kameras auf dem Grundstück geltend.
Das Gericht hat dem Anspruch auf Entfernung stattgegeben, da die installierten Videokameras gezielt den Durchgang des Mietshauses zum ersten Hof, den sämtliche Bewohner und Besucher der Seitenflügel und des Gartenhauses passieren müssten und den Garten erfassten. Die Mieter des Hauses müssten stets damit rechnen kontrolliert zu werden, so dass hierin eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gesehen wurde.
Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorgenommen und die Interessen der Mieter auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen die Interessen der Beklagten auf das durch Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum abgewogen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann zulässig sei, wenn keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stünden, um schwerwiegendere Beeinträchtigungen der Rechte, z. B. Angriffe auf Personen abzuwehren. Die im zu entscheidenden Fall in der Vergangenheit vorgenommen Sachbeschädigungen hielt das Gericht dafür nicht für ausreichend.
NZM 2000, 983