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Mietrecht

Urteile

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Die einmalige Bezeichnung von Mitarbeiterinnen einer Hausverwaltung als „Schlampen und Fotzen“ gegenüber einem Dritten rechtfertigt keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.12.2011 – AZ 22 C 174/11 –

Die Vermieterin beauftragte einen Handwerker mit Stemmarbeiten in einer Wohnung. Der Mieter der Nachbarwohnung beschwerte sich nach Angaben der Vermieterin wegen des dadurch entstehenden Lärms lautstark beim Handwerker, welcher ihn an die Hausverwaltung verwies. Darauf soll der Mieter entgegnet haben: „Ach, diese Schlampen und Fotzen von der Hausverwaltung. Da ist nie jemand telefonisch erreichbar.“ Die Vermieterin kündigte darauf das Mietverhältnis fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage der Vermieterin ab. Es stellte klar, dass dieser einmalige Verstoß kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass vom Mieter weder die Vermieterin selbst, noch eine konkrete Mitarbeiterin der Hausverwaltung benannt wurde und dass die Äußerung spontan und nur indirekt, das heißt gegenüber einem Dritten, erfolgte.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marco Öhring