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Mietrecht

Urteile

Formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhung bei Angabe eines falschen Mietspiegelfelds (Baualtersklasse und Wohnlage)

Ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB ist auch dann formell wirksam, wenn einzelne Angaben zur Ermittlung des zutreffenden Mietspiegelfelds fehlerhaft sind. Es ist insoweit ausreichend, dass der Mieter die notwendigen Angaben selbst erkennen kann.

LG Berlin, Urteil vom 20.10.2007 – AZ 63 S 110/07 –

Der Vermieter verlangte von der Mieterin die Zustimmung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. In dem Mieterhöhungsverlangen war nach Ansicht der Mieterin sowohl die Baualtersklasse als auch die Wohnlage unrichtig bezeichnet und aus diesem Grund ein fehlerhaftes Mietspiegelfeld angegeben.

Da die Mieterin dem Erhöhungsverlangen nicht zustimmte, hatte der Vermieter Klage auf Zustimmung erhoben. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Zustimmung. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts von der Mieterin eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Das Landgericht Berlin hielt – ebenso wie das Amtsgericht – das Erhöhungsverlangen für formell wirksam. Die Mieterin sei auf dessen Grundlage und der Kenntnis über die von ihr seit Jahren innegehaltene Wohnung in der Lage gewesen, das Erhöhungsverlangen auf seine Berechtigung zu prüfen und danach zu entscheiden, ob sie der Erhöhung zustimmen müsse oder nicht.

Entgegen der von der Mieterin geäußerten Rechtsansicht sei es nicht erforderlich, dass sämtliche Angaben im Mieterhöhungsverlangen zutreffend sind. Im vorliegenden Fall hätte die Mieterin das Baualter des Hauses aufgrund des äußeren Eindrucks und die Wohnlage anhand des öffentlich zugänglichen Straßenverzeichnisses erkennen können. Das Landgericht verwies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Juli 2006 – VIII ZR 215/05 – und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Angaben zum Mietspiegelfeld nicht die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens betreffen. Ob diese zutreffen und welche materiellen Folgen (bezogen auf die Miethöhe) sich aus dem Streit um die zutreffende Einordnung ergeben, müsse daher im Rahmen der materiellen Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens geprüft werden.

Die Klage wurde daher nicht wegen formeller Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens abgewiesen, sondern die Berechtigung der geltend gemachten ortsüblichen Vergleichsmiete wurde im Einzelnen unter Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels ermittelt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Florian Lahrmann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 331