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Mietrecht

Urteile

Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung bei sogenannten gemischten Kosten

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn es sich um sogenannte gemischte Kosten handelt, die Kostenanteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören.

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.09.2007 – AZ VIII ZR 1/07 –

Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer angerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Teile nicht umlagefähig sind (siehe obige Entscheidung BGH - VIII 01/06 -). Das gilt auch für gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskostenarten gehören, wie Vewaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten. Bei diesen Kosten ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2007, Seite 1378

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 325