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Mietrecht

Urteile

Fensterreinigung bei außen liegenden Glasflächen

Die Reinigung der Mietsache einschließlich außen liegender Glasflächen obliegt grundsätzlich dem Mieter. Bloße Reinigungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil der Instandhaltungspflicht des Vermieters. (Leitsatz Mieter-Echo-Redaktion)

BGH Urteil – AZ VIII ZR 188/16 –

Eine in einem ehemaligen Fabrikgebäude in Mainz liegende Loft-Wohnung verfügt über eine großflächige Fensterfront mit mehreren 1,3 m x 2,75 m großen Fenstersegmenten, in deren Mitte sich jeweils ein 0,6 m x 1,25 m großes Fenster öffnen lässt, während der übrige Teil des jeweiligen Glassegments nicht geöffnet werden kann. Der Vermieter ließ die Fensterfassade zweimal jährlich, im April und Oktober, durch ein Unternehmen auf seine Kosten reinigen. Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber den Mieter/innen erkannte er jedoch nicht an. Die Mieter/innen verlangten vom Vermieter, die Außenseiten der Glasflächen künftig vierteljährlich zu reinigen, da diese witterungsbedingt schnell verschmutzten. Dies beeinträchtige den Blick nach außen und mindere damit den Wohnwert. Die Reinigung der starren Teile der großen Fenstersegmente sei mit großen Schwierigkeiten verbunden. Die Klage der Mieter/innen hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die „Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören“, grundsätzlich dem Mieter obliegt, soweit mietvertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Denn der Vermieter schulde „dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters“. Es komme hier nicht darauf an, ob die Reinigung der Glasflächen von außen vom Mieter persönlich geleistet werden könne. Sofern dies nicht der Fall sei, könne sich der Mieter professioneller Hilfe bedienen.