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Mietrecht

Urteile

Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten des Vermieters bei Zahlungsverzug

Ein gewerblicher Großvermieter mit kaufmännisch gebildetem Personal kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters in einfach gelagerten Fällen selbst verfassen. Er hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er stattdessen einen Rechtsanwalt beauftragt, die Kündigung auszusprechen.

LG Urteil vom 12.12.2014 – AZ 63 S 162/14 –

Die Mieterin zahlte die Mieten für Dezember 2012 und Januar 2013 nur unvollständig und für Februar 2013 sowie März 2013 zahlte sie gar keine Miete. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 kündigte daraufhin die Vermieterin, eine Immobiliengesellschaft, welche sich von einer professionellen Hausverwaltung vertreten lässt, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und mahnte die Zahlungsrückstände an. Da die Mieterin nicht reagierte und auch die Mietrückstände nicht ausglich, beauftragte die Vermieterin am 21. März 2013 ihren Rechtsanwalt, der mit Schreiben vom 25. März 2013 gegenüber der Mieterin erneut die Kündigung des Mietverhältnisses erklärte. Nachdem das Jobcenter die Mietrückstände für die Mieterin ausgeglichen hatte, hielt die Vermieterin an ihrer Kündigung nicht mehr fest, verklagte die Mieterin jedoch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage der Vermieterin ab, das Landgericht Berlin wies die Berufung der Vermieterin zurück. Es stellte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar, dass Vermieter die Schadensminderungspflicht zu beachten haben. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssten nur dann ersetzt werden, „wenn sie zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren“. Dies sei jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Im vorliegenden Fall verneinte das Landgericht die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Es habe sich um einen einfach gelagerten Fall von Zahlungsverzug gehandelt, gegen den die Mieterin auch keine Einwände erhoben hatte. Auch war die Vermieterin ein Immobilienunternehmen und damit als geschäftlich erfahren anzusehen und außerdem durch eine professionelle Hausverwaltung vertreten, die in der Lage war, das erste Kündigungsschreiben vom 19. Februar 2013 abzufassen. Ihr war darüber hinaus bekannt, dass die Mieterin durch einen Sozialdienst betreut wurde, und sie musste daher nicht damit rechnen, dass die Durchsetzung ihrer Forderung auf besondere Schwierigkeiten stoßen würde. Aufgrund des kurzen Zeitablaufs habe die Vermieterin zudem noch damit rechnen können, dass die Mieterin den Zahlungsaufforderungen nachkommt.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Petra M. Goebel