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Mietrecht

Urteile

Einstweilige Verfügung gegen Gerüstaufbau

Lässt ein Vermieter ohne schriftliche Ankündigung die Fassade des Hauses einrüsten, kann der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung des weiteren Ausbaus sowie den Abbau der bereits gestellten Gerüstteile erzwingen.

LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013 – AZ 65 T 158/13 –

Der Vermieter ließ an der Fassade des Vorderhauses ein Gerüst aufbauen. Baumaßnahmen hatte er dem Mieter zuvor nicht angekündigt. Der Mieter beantragte daher beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den weiteren Aufbau des Gerüsts sowie auf Abbau der bereits gestellten Gerüstteile. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 9. September 2013 den Antrag des Mieters zurück. Auf die Beschwerde des Mieters hob die zuständige 65. Kammer des Landgerichts Berlin den Beschluss des Amtsgerichts jedoch auf und untersagte dem Vermieter unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten die Fortsetzung der bauvorbereitenden Maßnahmen und Bauarbeiten. Außerdem gab es dem Vermieter auf, die bereits aufgebauten Teile des Gerüsts innerhalb von zehn Tagen zu demontieren. Zwar stehe dem Mieter Alleinbesitz nur an den ihm überlassenen Wohnräumen zu, aber auch dieser werde durch einen Gerüstaufbau und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen (Verschattung der Wohnung, erhöhte Einbruchsgefahr, Einsichtsmöglichkeit in die Wohnung durch die Bauarbeiter) beeinträchtigt. Damit liege eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht vor, die der Mieter ohne vorherige Ankündigung nicht dulden müsse. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Notmaßnahme handele, deren Durchführung keinen Aufschub dulde. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte. Die 65. Kammer stellte sich damit explizit gegen die bisherige Rechtsprechung der 63. Kammer des Landgerichts Berlin, die einen entsprechenden Anspruch des Mieters unter anderem in einer Entscheidung vom 26. Februar 2013 verneint hatte.

Anmerkung: Seit der Mietrechtsreform 2013 ist in § 555a Absatz 2 BGB explizit geregelt, dass der Vermieter prinzipiell auch Instandsetzungsmaßnahmen rechtzeitig anzukündigen hat. Es bleibt also abzuwarten, ob auch die 63. Kammer des Landgerichts Berlin ihre Rechtsprechung entsprechend anpasst. (Über die 63. Kammer des Landgerichts Berlin und ihre Vorsitzende Richterin Regine Paschke berichtete MieterEcho Nr. 360/ Mai 2013.)

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer