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Mietrecht

Urteile

Einstweilige Verfügung gegen die Aufstellung eines Baugerüsts bei nicht ordnungsgemäß angekündigter Modernisierung

Bei der Schaffung neuen Wohnraums durch Ausbau des Dachgeschosses handelt es sich um eine Modernisierung, die drei Monate vor Baubeginn mitzuteilen ist. Solange eine solche Maßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde, müssen Mieter diese nicht dulden und können deren Durchführung im Wege einer einstweiligen Verfügung verhindern.

AG Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2013 – AZ 239 C 1005/13 –

Eine Vermieterin kündigte ihrer 92 Jahre alten pflegebedürftigen Mieterin mit Schreiben vom 30. Juli 2013 eine Modernisierung durch den Neu- und Ausbau des Dachgeschosses an, wofür eine Einrüstung der Straßen- und der Hoffassade erforderlich sei. Eine Mieterhöhung habe die Maßnahme nicht zur Folge. Bereits mit Schreiben vom 7. August 2013 verweigerte die Mieterin die Duldung und begründete dies mit einer bestehenden Härte. Sie kann die Treppe nur mithilfe einer Treppenraupe für den Rollstuhl überwinden. Befinden sich Schmutz, Abdeckfolien oder ähnliche baubedingte Hindernisse auf den Stufen oder Treppenabsätzen, wäre die Treppenraupe nicht mehr funktionsfähig. Dennoch teilte ihr die Vermieterin mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 mit, dass am 23. Oktober 2013 die Baugerüste an Straßen- und Hofseite aufgestellt würden. Am 21. Oktober 2013 beantragte die Mieterin daher beim Amtsgericht Charlottenburg, der Vermieterin die Aufstellung der Baugerüste im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Da das Gerüst zur Hofseite am 30. Oktober 2013 bereits aufgebaut war, beantragte sie in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2013 nur noch die Untersagung der Aufstellung des Gerüsts an der Straßenfassade. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mieterin statt und untersagte der Vermieterin die Aufstellung eines Baugerüsts zur Straße unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Ordnungshaft. Auch wenn der beabsichtigte Ausbau eines Dachgeschosses zur Schaffung neuen Wohnraums keine Mieterhöhung für die Mieterin zur Folge habe, handele es sich dabei doch um eine Modernisierungsmaßnahme, welche mindestens drei Monate vor Baubeginn anzukündigen sei. Da die Vermieterin diese Frist nicht eingehalten hatte, sei ihre Ankündigung unwirksam. Dementsprechend habe sie kein Recht zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme. Der gegen den Willen der Mieterin angekündigte beziehungsweise begonnene Gerüstaufbau stelle daher einen Fall „verbotener Eigenmacht“ dar, der auf Antrag der Mieterin zu untersagen war.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz