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Mietrecht

Urteile

Einsichtsrecht des Mieters in die Abrechnungsunterlagen

Der Vermieter ist im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet, dem Mieter die Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren. Er kann in den Mieter weder auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller (der die abzurechnenden Leistungen erbracht hat) verweisen.

AG Hamburg, Urteil vom 12.04.2002 – AZ 44 C 509/01 –

Die Vermieterin rechnete gegenüber den Mietern über die Betriebskosten ab. Die Betriebskostenabrechnung endete einem erheblichen Nachzahlungsbetrag zulasten der Mieter. Die Mieter begehrten daraufhin die Einsicht in die Originalunterlagen, erhielten jedoch von der Vermieterin lediglich Ausdrucke der bei ihr eingescannten Unterlagen und einen Hinweis darauf, dass die Originalunterlagen nicht mehr verfügbar seien. Daraufhin zahlten die Mieter nicht.

Mit der Klage begehrte die Vermieterin die Verurteilung der Mieter zur Nachzahlung nach Maßgabe des Abrechnungsbetrags der Betriebskostenabrechnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es wies darauf hin, dass die Vermieterin den von ihr behaupteten Anspruch nicht nachgewiesen habe, da sie im Anschluss an das Bestreiten der Mieter keine Originalbelege vorlegen konnte. Den entsprechenden Nachweis für das Entstehen der Betriebskosten könne sie gem. § 420 ZPO jedoch nur durch Vorlegen einer Originalurkunde erbringen.

Ohne die Vorlage des Originals sei das Gericht nicht in der Lage, sich gemäß § 419 ZPO eine Überzeugung über den zu beweisenden Sachverhalt zu bilden. Das Gericht habe bei einer Reproduktion anderes - als bei einer Originalurkunde - keinerlei Möglichkeiten kriminaltechnische Untersuchungen über die Echtheit der Urkunde oder über eine nachträgliche Fälschungen anstellen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Vermieterin kam es auch nicht darauf an, ob das Finanzamt das bei der Beklagten durchgeführte Verfahren (Einscannen und anschließendes Vernichten aller Originalunterlagen) akzeptiert oder nicht. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 420 ZPO, wonach eine Urkunde im Original vorzulegen ist, im Finanzgerichtsverfahren keine Anwendung finde.

Abschließend wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Vermieterin nicht berechtigt sei, die Mieter auf die Einsichtnahme in die Belege der Rechnungsaussteller (Zulieferer und Lieferanten) zu verweisen. Der damit für die Mieter verbundene Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu einem möglichen Mehraufwand der Vermieterin bei einer Archivierung ihrer Originalunterlagen. Darüber hinaus war nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen, dass dem Mieter kein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme gegenüber den Zulieferern und Lieferanten zusteht. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Abgedruckt in in WuM 2002, 499