Mietrecht
Urteile
Eigenbedarf und gesundheitliche Härtegründe
(Leitsätze von der Redaktion MieterEcho gekürzt)
BGH Urteil vom 28.04.2021 – AZ VIII ZR 6/19 –
Das Landgericht Berlin ordnete in einem Räumungsverfahren auf Grund einer Eigenbedarfskündigung der Vermieterin auf den Härteeinwand des Mieters an, dass das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Dabei stützte es sich auf mehrere vom Mieter vorgelegte Atteste, unter anderem eines Facharztes für Nervenheilkunde, welche ihm Räumungsunfähigkeit bescheinigten, da er aus medizinisch-orthopädischer Sicht außerstande sei, schwere Gegenstände zu heben, und weil zum anderen das gewohnte soziale Umfeld wichtig sei, um einer Verschlechterung seiner bestehenden Depression entgegenzuwirken.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies auch diese Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück. Nach seiner Auffassung hätte das Landgericht seine Bewertung, der Mieter könne aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, nicht allein auf Grundlage der von diesem vorgelegten ärztlichen Atteste vornehmen dürfen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Landgericht „auch das Alter des Beklagten und dessen auf mehr als dreißigjähriger Mietdauer beruhende Verwurzelung in der Wohnungsumgebung in seine Beurteilung, ob ein Härtegrund vorliegt, miteinbezogen hat“ . Zu Unrecht sei das Landgericht jedoch allein aufgrund der vom Mieter vorgelegten Atteste zu der Überzeugung gelangt, dieser leide unter den von ihm behaupteten Erkrankungen und sei aufgrund dessen räumungsunfähig. Da der Vermieter die mit den vorgelegten Attesten unterlegten Behauptungen des Mieters bestritten und mehrfach die Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt hatte (ebenso wie der Mieter selbst), hätte das Landgericht mangels eigener Sachkunde nicht allein aufgrund der vom Mieter vorgelegten Atteste vom Bestehen der behaupteten Erkrankungen ausgehen dürfen, sondern hätte vielmehr ein entsprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Sache wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.