Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Das Merkmal "Kein nutzbarer Balkon" liegt auch dann vor, wenn kein Balkon vorhanden ist

Bei Anwendung des Berliner Mietspiegels ist ein fehlender Balkon wie ein "nicht nutzbarer Balkon" zu behandeln.

KG Berlin, Urteil vom 02.09.2004 – AZ 12 U 211/03 –

Das Kammergericht hat in diesem Urteil die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass das Merkmal "kein nutzbarer Balkon" auch dann gegeben sei, wenn die Wohnung überhaupt nicht über einen Balkon verfüge. Es treffe auch nicht zu, dass das wohnwertmindernde Merkmal "kein nutzbarer Balkon" quasi das Gegenteil des wohnwerterhöhenden Merkmals "großer geräumiger Balkon" sei. Aus der Beschreibung des Merkmals ergebe sich gerade, dass es kleinere Balkone geben müsse, die nicht wohnwerterhöhend seien.

Wenn eine Wohnung überhaupt keinen Balkon besitze, müsse dies nach modernen Wohnbedürfnissen als ein Minus angesehen werden, da die Nutzer einer Wohnung jedes Mal, wenn sie sich im Freien aufhalten wollen, die Wohnung verlassen müssen. Das Merkmal "kein nutzbarer Balkon" erfasse daher sowohl den Umstand, dass überhaupt kein Balkon vorhanden sei, als auch dass dieser - aus welchen Gründen auch immer - nicht genutzt werden könne.

Diese Ansicht decke sich im Übrigen mit einer Auskunft der GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnwertforschung GmbH: "Ein nicht vorhandener Balkon wird hierbei einem nicht nutzbaren Balkon gleichgesetzt."

Abgedruckt in Das Grundeigentum 2004, 1391

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 311