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Mietrecht

Urteile

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin

BGH Urteil vom 04.11.2015 – AZ VIII ZR 217/14 –

Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Mieterhöhungsstreit sowohl die Rechtmäßigkeit der „Ermächtigungsgrundlage“ (§ 558 Absatz 3 BGB) als auch der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die grundgesetzlich verbürgte Eigentumsgarantie. Die Bestimmung des § 558 Absatz 3 BGB verfolge ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel, „nämlich in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen“ . Zur Erreichung dieses Ziels sei ein im Hinblick auf die Eigentümerinteressen weniger einschneidendes, aber gleich wirksames Mittel nicht eindeutig feststellbar. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Berliner Senat für die ganze Stadt die Mieterhöhungsmöglichkeit auf eine Steigerung von 15% begrenzt hat. Der Gesetzgeber habe den Landesregierungen einen „weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum eingeräumt, der anhand der örtlichen Gegebenheiten ausgefüllt werden muss“ . Diesen Spielraum hätte das Land Berlin nur dann überschritten, wenn seine Erwägungen offensichtlich verfehlt gewesen wären. Das konnte der Bundesgerichtshof nicht feststellen. Das „methodische Konzept des Verordnungsgebers“ (des Berliner Senats) sei „tragfähig“. Das Gericht dürfe nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle des weitreichenden Beurteilungsspielraums des Landes setzen.