Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Bindungswirkung von Übergabeprotokollen von Mietsachen

1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abre-den getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.
2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen.
3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien.
4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.

AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 – AZ 32 C 37/24 –

Quelle: juris

Anlässlich der Rückgabe einer Mietwohnung in Hanau fertigten die Vermieter und die Mieterin ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Wohnung, welches keinerlei Mängel ausweist. Die Vermieter verlangten von der Mieterin erhebliche Zahlungen, da diese in der letzten Phase des Mietverhältnisses unter anderem die Betriebskostenvorschüsse nur reduziert gezahlt hatte. Die Mieterin wandte gegen die Zahlungsforderung ihrer ehemaligen Vermieter unter anderem ein, dass mehrere Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft gewesen seien, dass es in der Wohnung in den letzten Jahren und auch bis zur Rückgabe erhebliche zur Minderung berechtigende Mängel – insbesondere durch eingedrungenes Wasser – gegeben habe. Außerdem machte sie Gegenansprüche in Höhe von 500 Euro geltend, weil sie das von ihr verlegte Laminat in der Wohnung zurückgelassen hatte.

Die Einwände der Mieterin gegen die Forderung ihrer Vermieter hatten keinen Erfolg. Das Amtsgericht stellte klar, dass die Mieterin zur Kürzung der Betriebskostenvorschüsse nicht berechtigt war. Sie hätte an den Betriebskosten allenfalls als Druckmittel ein Zurückbehaltungsrecht wegen verweigerter Belegeinsicht geltend machen können. Das Gericht entschied zudem, dass das von beiden Seiten unterzeichnete Übergabeprotokoll bindend sei. Ein solches – aufgrund freiwilliger Entscheidung beider Parteien erstelltes – Zustandsprotokoll solle gerade verhindern, dass im Nachhinein noch Streit über wechselseitige Ansprüche wegen Mängeln entsteht. So könnten auch die Vermieter aufgrund des die Mangelfreiheit der Wohnung bestätigenden Protokolls keine Ansprüche gegen die Mieterin wegen Verschlechterung der Mietsache geltend machen. Umgekehrt könne auch die Mieterin sich nicht auf angeblich bis zum Ende des Mietverhältnisses bestehende zur Minderung berechtigende Mängel berufen, da sie die Mangelfreiheit der Wohnung ebenfalls bestätigt habe. Auch habe die Mieterin keinen Anspruch auf Kostenersatz für das von ihr verlegte Laminat. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB müsse der Mieter bei Mietende Einbauten, mit denen er die Mietsache versehen hat, grundsätzlich entfernen, dazu gehörten auch Bodenbeläge wie zum Beispiel Laminat. Ersatzpflichtig für solche vom Mieter eingebrachten und zurückgelassenen Einrichtungen wäre der Vermieter ausschließlich dann, wenn er entgegen dem Willen des Mieters diesem die Wegnahme der Einrichtung verweigert. Dies war hier jedoch nicht der Fall.


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