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Mietrecht

Urteile

BGH-Urteile zu Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel

Für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, das sich auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, ist es ausreichend, dass das nach Auffassung des Vermieters zutreffende Mietspiegelfeld angegeben ist.

BGH Urteil vom 11.03.2009 – AZ VIII ZR 316/07 –

Vermieter und Mieter stritten über die Einordnung der Wohnung in das richtige Mietspiegelfeld. Das Landgericht Berlin hatte die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen, da es der Auffassung war, das Mieterhöhungsverlangen sei wegen der Angabe des falschen Mietspiegelfeldes formell unwirksam. Die Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es für die formelle Wirksamkeit ausreicht, wenn der Vermieter das nach seiner Auffassung zutreffende Mietspiegelfeld angibt. Der Mieter könne dann ohne Weiteres prüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung zutreffe und die verlangte Miete innerhalb der Spanne liege.

Ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung zutrifft, sei keine Frage der formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, sondern lediglich im Rahmen der Begründetheit der Mieterhöhung zu prüfen.