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Mietrecht

Urteile

BGH-Urteile zu Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel

Ein Mietspiegel muss einem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt sein, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

BGH Beschluss vom 31.08.2010 – AZ VIII ZR 231/09 –

Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, muss der Vermieter diesen nicht beifügen, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Mietspiegel bei örtlichen Mietervereinigungen oder Vereinigungen der Haus- und Grundstückseigentümer (auch gegen eine geringe Schutzgebühr) erhältlich ist. Nicht notwendig ist es, dass der Vermieter dem Mieter in dem Mieterhöhungsschreiben mitteilt, wo er den Mietspiegel erhalten kann.