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Mietrecht

Urteile

Betriebskostenabrechnung durch Zwangsverwalter

Der nach Anordnung der Zwangsverwaltung als Vermieter auftretende Zwangsverwalter kann den Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Nebenkosten nicht mit dem Argument abwehren, die ihm überlassenen Unterlagen seien lückenhaft oder von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt.

AG Berlin Neukölln, Urteil vom 29.05.2001 – AZ 2 C 514/00 –

Durch Beschluss vom 13. März 1997 wurde für das Mietwohngrundstück, in dem der Mieter seine Wohnung hatte, die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Mieter verlangte vom Zwangsverwalter die Abrechnung der Heizkosten für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 3. Dezember 1997 und vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998. Der Zwangsverwalter räumte ein, dass bislang keine Heizkostenabrechnung erstellt worden sei. Er wies jedoch darauf hin, dass die ihm vom Eigentümer überreichten Unterlagen lückenhaft wären und sämtliche Heizölrechnungen im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Heizöllieferanten beschlagnahmt worden sind.

Das Amtsgericht hat den Zwangsverwalter zur Abrechnung der Vorschüsse auf die Heizkosten verurteilt. Es stellte fest, dass der Mieter gegen den Zwangsverwalter aufgrund des mit dem damaligen Grundstückseigentümer geschlossenen Mietvertrages einen Anspruch auf Abrechnung der Heizkosten hat. Im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass der Mieter monatlich Heizkostenvorschüsse entrichtet und dass jährlich über die Heizkosten abzurechnen ist. Der Einwendung des Zwangsverwalters, dass sich die Abrechnung aufgrund der lückenhaften Mietunterlagen und der Beschlagnahme der Heizölrechnungen schwierig gestalte, hielt das Gericht entgegen, dass diese Schwierigkeiten ausschließlich aus der Sphäre des Vermieters stammen, auf die der Mieter ohne jede Einflussmöglichkeiten ist. Aus diesem Grunde sei es Sache des Zwangsverwalters, sich selbst um die Vervollständigung seiner Unterlagen, z. B. durch Auskunftsersuchen an die beschlagnahmende Behörde zu kümmern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 286